Erleichterungen bei EUDR: Kabinett beschließt niederschwellige Durchführung und Vereinfachungen für Land- und Forstwirtschaft

Allgemeine Verwaltungsvorschrift legt bürokratiearme, praxistaugliche Umsetzung fest

Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Alois Rainer, vorgelegten Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) beschlossen. Die AVV legt die praxisgerechte und bürokratiearme Durchführung der EUDR durch die Länder in der deutschen Land- und Forstwirtschaft fest und sichert die auf EU-Ebene erreichten Vereinfachungen für kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe verbindlich ab. Die AVV soll zum 30. Dezember 2026 in Kraft treten.

Dazu sagt Bundesminister Alois Rainer: „Unser Einsatz für spürbare Entlastungen hat sich gelohnt! Über viele Monate hinweg haben wir in Brüssel intensive Gespräche geführt, Vereinfachungsvorschläge eingebracht und Debatten angestoßen, die ohne uns gar nicht geführt worden wären. Das Ergebnis: Weniger Hürden, mehr Freiraum. Deutschlands Initiative hat unnötige Bürokratie für die gesamte Wirtschaft verhindert. Wir haben die EUDR praxistauglich gemacht – und mit der AVV geben wir die erreichten Erleichterungen für die bundesweit einheitliche Durchführung der EUDR durch die Länder verbindlich vor. Fest steht: Der weltweite Erhalt und Schutz der Wälder ist wichtig – aber ohne die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Waldbesitzer, Unternehmen und landwirtschaftlichen Betriebe in unserem faktischen Null-Risiko-Land auszubremsen. Stattdessen treten wir bei der Bürokratie auf die Bremse, und zwar konsequent.“

Zu den auf EU-Ebene erreichten Vereinfachungen für kleine Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zählt etwa die Angabe einer Adresse statt aufwendiger Geodaten in der einmaligen vereinfachten Erklärung für die Zuordnung der betroffenen Grundstücke sowie die Möglichkeit zur Abgabe einer solchen einmaligen vereinfachten Erklärung durch anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse für Holz, das sie für ihre Mitglieder vermarkten. Die einzelnen Mitglieder brauchen für dieses Holz keine eigene vereinfachte Erklärung abzugeben. Auch mittlere und große Unternehmen können die für Kleinbetriebe erzielten Erleichterungen in Anspruch nehmen, sofern der EUDR-relevante Betriebsteil nicht mehr als zwei der Schwellenwerte für Kleinbetriebe überschreitet (Umsatzerlös 10 Mio. Euro, Bilanzsumme 5 Mio. Euro, 50 Beschäftigte). Dies ist insbesondere für viele waldbesitzenden Kommunen eine deutliche Entlastung von Bürokratie.

Hintergrund:

Die EUDR ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und ab dem 30. Dezember 2026 anzuwenden. Sie sieht für den Handel bestimmter Rohstoffe und Produkte wie Soja, Palmöl, Rinder, Kaffee, Kakao, Naturkautschuk oder Holz auf dem EU-Markt bindende Sorgfaltspflichten für Unternehmen vor. Die EUDR ist unmittelbar geltendes EU-Recht. Die Durchführung der EUDR erfolgt in Deutschland im Rahmen einer Eins-zu-eins-Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben, ergänzt durch die verbindliche Festlegung der auf EU-Ebene erreichten Erleichterungen für die Durchführung der EUDR in der deutschen Land- und Forstwirtschaft in der AVV. Die erzielten Vereinfachungen sowie deren konkrete Anwendung für kleine Forstbetriebe und Waldbesitzer werden zeitnah in einem kompakten Leitfaden praxisnah aufgearbeitet. Dieser enthält auch eine Klickanleitung, die Schritt für Schritt durch die Abgabe der vereinfachten Erklärung im EU-Informationssystem führt. Der Gesetzentwurf zur Durchführung der EUDR wurde am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen und regelt ausschließlich die Zuständigkeiten der Behörden für die Durchführung der EUDR in Deutschland, die Befugnisse der zuständigen Behörden und Sanktionen bei Verstößen gegen die EUDR.

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