Forstförderung

 
Es kamen hier mehrmals die Fragen auf, ob sich die sächsischen Waldbesitzer noch für das Förderprogramm bewerben könnten und ob noch ausreichend Geld zur Verfügung stünde? Beides lässt sich unserer Kenntnis nach mit einem klaren JA beantworten.
 
Zum ersten können sich die Waldbesitzer unter Beachtung und in Kenntnis aller Bedingungen und Auflagen jederzeit bei der FNR bewerben. Nach der Antragsbewilligung wird das Fördergeld anteilig für die restlichen Monate des laufenden Jahres 2023 ausbezahlt. Mit dem neuerlichen Antrag zum nächsten Jahr 2024 haben Sie dann Anspruch auf den gesamten Jahresbetrag.

Am 14. Juli 2023 ist die neue Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2023) in Kraft getreten. Sie ist mit den zugehörigen Dokumenten (förderfähige Baumarten, Festbeträge),

Die novellierte FRL WuF/2023 ist mit Wirkung vom 14. Juli 2023 Inkraft getreten.

Seit dem 12.11.2022 ist das Portal freigeschaltet und Anträge für die neue Förderrichtlinie des Bundes können gestellt werden.

Sie finden die Richtlinie unter folgendem Link:

Am 30. August 2022 wurde die FRL WuF/2020 geändert. Die wichtigsten Änderungen sind:

-       Anpassung der Festbeträge für Waldumbau und Erstaufforstung

Was viele nicht wissen: Wie in der Landwirtschaft, kann auch im Forst die angefallene Dieselsteuer auf Antrag zurück erstattet werden. Das können mitunter hohe Beträge sein. Einzelheiten zum Verfahren und den Formblättern finden sich unter dem Link Zoll online - Antragsverfahren (Agrardieselvergütung) des Zolls.

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