beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 06. Mai 2017 in Leipzig.

§ 1 Name und Sitz
1) Der Name des Vereins ist „Sächsischer Waldbesitzerverband e. V.“, im Folgenden „Verband“ genannt. Er hat seinen Sitz in Tharandt. Sein Verbandsbereich umfasst das Gebiet des Freistaates Sachsen.
2) Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter VR-Nr.: 973 eingetragen.
3) Gerichtsstand ist Dresden.
4) Der Verband ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände.
 
§ 2 Zweck des Verbandes
1) Der Verband hat den Zweck, die berufsständischen, rechtlichen und forstpolitischen Interessen der Waldeigentümer und -besitzer zu vertreten und die Unantastbarkeit des Waldeigentums, die Freiheit seiner Bewirtschaftung und das Recht auf Selbstverwaltung zu wahren. Das geschieht
1. durch die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften, politischen Parteien, Behörden, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit,
2. durch Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen forstpolitischen Fragen,
3. durch Förderung der forstfachlichen Ausbildung seiner Mitglieder und deren Mitarbeiter.
2) Der Verband setzt sich für den Erhalt und Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch die Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes unter Berücksich-tigung der Nutz,- Schutz-, Erholungs- und Klimafunktion ein.
3) Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
 
§ 3 Mitgliedschaft
1) Der Verband besteht aus:
1. ordentlichen Mitgliedern
2. außerordentlichen Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
2) Ordentliche Mitglieder können sein:
1. Waldeigentümer und -besitzer (natürliche oder juristische Personen) als Einzelmitglied;
2. anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, eingetragene Waldbauvereine, Genossenschaften und sonstige Vereinigungen von Waldeigentümer und -besitzern und waldbesitzende Körperschaften;
3. Anstalten des öffentlichen Rechts.
3) Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen und Institutio-nen sein, wenn Sie die Interessen des Verbandes entsprechend § 2 in besonderer Weise fördern.
4) Zu Ehrenmitgliedern des Verbandes können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Forstwirtschaft oder um den Verband besondere Verdienste erworben haben.
 
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft für ordentliche und außerordentliche Mitglieder wird durch die Ab-gabe einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber dem Sächsischen Waldbesitzer-verband e. V. und Beschluss des Vorstandes erworben. Der Vorstand kann in begrün-deten Fällen einen Mitgliedsantrag ablehnen.
2) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Auflösung bei juristischen Personen, durch Tod bei natürlichen Personen,
2. durch schriftliche Kündigung (Austrittserklärung), die unter Wahrung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist,
3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung seine Pflichten gegenüber dem Sächsischen Waldbesitzerverband e. V. nachhaltig grob verletzt, insbesondere Beschlüsse nicht verfolgt.
a) Die schriftliche Abmahnung erfolgt durch den Vorstand oder auf Weisung des Vorstandes durch den Geschäftsführer.
b) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist über den Ausschluss schriftlich zu informieren.
c) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied vier Wochen ab Zugang das Recht des Einspruchs zu. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Der ordentliche Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
4. Die aus dem Verband ausscheidenden Mitglieder sind zur Zahlung des vollen Beitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.
3) Bei Übergabe des Waldbesitzes unter Lebenden oder von Todes wegen an einen Abkömmling, Ehegatten oder Erben des Mitglieds wird die Mitgliedschaft durch den Übernehmer mit dessen Einverständnis fortgeführt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, die Einrichtungen des Verbandes zu benutzen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
2) Jedes ordentliche Mitglied kann im Rahmen des Vereinsrechts ein anderes stimmberechtigtes ordentliches Mitglied zur Ausübung des Stimmrechts im Einzelfall schriftlich bevollmächtigen. Kein Mitglied darf gleichzeitig mehr als zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder vertreten. Die Gesamtstimmenzahl, die ein Mitglied auf sich vereinigt, darf fünf Stimmen nicht überschreiten.
3) Jedes Mitglied hat insbesondere die Pflicht, die Satzung des Verbandes und die Be-schlüsse der Organe zu befolgen sowie im Besonderen dem Zweck des Verbandes nach § 2 entsprechend zu handeln.
 
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1) Höhe und Erhebung der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt.
2) Über die Höhe und Erhebung außerordentlicher Mitgliedsbeiträge entscheidet, soweit alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder betroffen sind, die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Über die Höhe und Erhebung freiwilliger Beiträge entscheidet der Vorstand.
3) Der Vorstand ist ermächtigt, in Ausnahmefällen einzelnen ordentlichen Mitgliedern auf begründeten schriftlichen Antrag, den Mitgliedsbeitrag befristet zu ermäßigen.
 
§ 7 Organe des Verbandes
1) Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
 
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und außerordentlichen Mit-gliedern und den Ehrenmitgliedern.
2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung grundsätzlich eine Stimme sowie wei-tere Stimmrechte nach Maßgabe der folgenden Regelung, soweit in der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist:
1. Ordentliche Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Ziff.2 haben je angefangene 100 Mitglieder ein weiteres Stimmrecht, die Gesamtstimmrechte sind auf fünf Stimmen begrenzt.
2. Stimmberechtigte Mitglieder, die von der Mitwirkung an der Abstimmung entsprechend § 34 BGB ausgeschlossen sind, können sich nicht vertreten lassen und keine anderen Personen vertreten.
3) Juristische Personen und Körperschaften nehmen ihre Mitgliedschaftsrechte durch ih-ren nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung bestimmten Vertreter wahr.
4) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, wenn die Ladung der Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist, jedoch nur über die in der Tagesordnung mitgeteilten Punkte.
5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn dies von mindes-tens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand beantragt wird. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen ab Zugang des Antrages abzuhalten.
6) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich ein-berufen und geleitet. Zwischen dem Tage der Einberufung und der Versammlung soll eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen. In dem Einberufungsschreiben ist die Tagesordnung mitzuteilen.
7) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden.
8) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand erstellt.
9) Über jede Mitgliederversammlung ist durch die Geschäftsstelle Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden unterschrieben.
10) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit in der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit (relative Mehrheit) der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wählt:
1. den Vorstand,
2. den Rechnungsprüfer,
3. die Ehrenmitglieder.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Genehmigung des Jahreshaushaltes,
2. die Genehmigung des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichts der Rechnungsprüfer,
3. die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,
4. die Beitragsordnung,
5. die Änderung der Satzung,
6. die Auflösung des Verbandes.
Beschlüsse zu 5. und 6. bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Vertretung in der Ausübung des Stimmrechtes ist in diesem Fall unzulässig.
 
§ 10 Der Vorstand
1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende und der zweite stellvertretende Vorsitzende.
2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei Stellvertretern und mindestens fünf weiteren Mitgliedern.
3) Als Vorstandsmitglieder können ordentliche und außerordentliche Mitglieder kandidieren. Mitglieder, die entsprechend § 3 Abs. 1 keine Einzelmitglieder sind, können einen nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung bestimmten Vertreter als Kandidaten bestimmen. Die Kandidatur ist dem amtierenden Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich mitzuteilen.
4) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von vier Jahren (Wahlperiode) den Vorstand. Der gewählte erweiterte Vorstand wählt aus seiner Mitte, den Vorsitzenden, dessen zwei Stellvertreter und den Schatzmeister. Die Wahlperiode beginnt mit dem Tag der Wahl.
5) Die Wahl des Vorstands soll zum Ende der Wahlperiode des amtierenden Vorstandes erfolgen, jedoch spätestens drei Monate nach Ende einer Wahlperiode. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Wahlperiode aus, so kann durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode stattfinden. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode unter drei, so ist unverzüglich eine Ersatzwahl durchzuführen.
6) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt nach Bedarf durch den Vorsitzenden. Sie soll schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen erfolgen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt.
7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder und der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen des Vorstandes ist durch den Geschäftsführer ein Protokoll anzufertigen.
8) Beschlüsse des Vorstandes können auch im Umlaufverfahren auf Grundlage einer schriftlichen Entscheidungsvorlage in Textform gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Vorlage muss den Vorstandsmitgliedern unter Angabe eines Antwortdatums übersandt werden. Spätestens nach drei Werktagen nach dem Antwortdatum stellt der Vorsitzende das Ergebnis fest und teilt es den Vorstandsmitgliedern mit.
9) Der Vorstand ist berechtigt, Berater ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen.
10) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten, welches auch pauschalisiert werden kann. Über die Höhe des Entgeltes entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
 
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:
1) Die grundsätzliche Leitung des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen sowie die Anweisung und Überwachung der Ausführung von deren Beschlüssen.
2) Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie die Regelungen der Arbeitsbedingungen desselben einschließlich Abschluss und Kündigung der entsprechenden Anstellungsverträge. Der Vorstand ist gegenüber der Geschäftsstelle und dem Geschäftsführer weisungsbefugt, er übt die Aufsicht über die entsprechenden Gremien aus.
3) Die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zu seiner Entlastung und Übertragung von Entscheidungskompetenzen hierauf.
4) Der Vorschlag an die Mitgliederversammlung, ein Ehrenmitglied zu ernennen.
5) Der Antrag an die Mitgliederversammlung, ein Mitglied auszuschließen.
6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die weitere Einzelheiten regelt.

§ 12 Geschäftsführung
1) Dem Geschäftsführer obliegen alle Geschäfte der laufenden Verwaltung des Verbandes sowie die Leitung der Geschäftsstelle. Über den Umfang der Geschäftsstelle beschließt der Vorstand.
2) Der Geschäftsführer besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
3) Dem Geschäftsführer obliegt des Weiteren nach entsprechender Anweisung durch den Vorstand die Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Er hat den Vorstand bei der Durchführung der Mitgliederversammlung zu unterstützen. Nach Anweisung durch den Vorstand ist er für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ver-antwortlich. Er unterstützt und entlastet den Vorstand. Der Geschäftsführer hat unter Zuhilfenahme der Geschäftsstelle die Aufstellung eines Haushaltsvorschlages zu erarbeiten und den Entwurf einer Beitragsordnung. Der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen der Mitgliederversammlung, im Übrigen der Weisung des Vorstandes. Das Nähere regelt der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag des Vorstandes.
 
§ 13 Finanzen
1) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
2) Die Finanzierung des Sächsischen Waldbesitzerverbandes erfolgt durch:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Einnahmen aus Veranstaltungen, Exkursionen,
3. Fördermittel,
4. Spenden,
5. sonstige Einnahmen.
3) Die Buchführung eines jeden Haushaltsjahres ist durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen.
4) Der Vorstand kann eine Finanzordnung für den Verband beschließen die folgendes näher regelt:
1. Erstellung und Vollzug des Haushaltsplans,
2. den Haushaltsabschluss,
3. die Rechnungsführung,
4. die Buchführung,
5. die Verwendung der Mittel,
6. den Zahlungsverkehr,
7. die Abrechnungsvorschriften,
8. in Ergänzung zu § 13 Abs. 3) die Prüfung.

§ 14 Vertretung
1) Der Verband wird nach innen und außen vertreten durch den Vorsitzenden und einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verband gemeinschaftlich.
2) Daneben wird der Verein bei den Geschäften laufender Verwaltung und im Rahmen der gesamten Verbandsverwaltung nach außen und innen durch den Geschäftsführer allein vertreten.
3) Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist damit nicht gegeben. Ebenso bleibt § 28 Abs. 2 BGB unberührt. Willenserklärungen, die gegenüber dem Verein abzugeben sind, können jedoch auch gegenüber dem Geschäftsführer abgegeben werden.
4) Im Rahmen des Forderungseinzuges für den Verband ist der Geschäftsführer ebenfalls zur gerichtlichen Vertretung befugt.
§ 15 Auflösung, Liquidation
1) Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Sächsischen Waldbesitzerver-bandes e. V., so ist gleichzeitig über die Verwendung des Vermögens und die Bestellung von zwei Liquidatoren zu beschließen.

Die Eintragung erfolgte am 10.11.2017 beim Amtsgericht Dresden.
 

 

 
 
 
 
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