- Erhöhung der Festbeträge für Waldumbau: Für Waldumbau außerhalb von Schutzgebieten erhöht sich der kalkulierte Fördersatz von 70 % auf 75 %, für Verjüngung in Schutzgebieten von 70 % auf 85 %.
- Förderausschluss für Wuchshüllen aus Plastik (Waldumbau): Bei Fördervorhaben sind nur noch Wuchshüllen aus biologisch abbaubarem Material aus biogenen Rohstoffen zulässig.
- Verwendung von Roteiche in Waldbrandschutzpflanzungen (Waldumbau – Liste der förderfähigen Baumarten): In Gebieten der Waldbrandgefahrenklasse A kann in Planungskorridoren für Waldbrandschutzpflanzungen (dokumentiert in Waldbrandschutzplan des Landkreises) sowie generell in 50 m breiten Korridoren entlang von Verkehrswegen des Bundes, des Landes und der Landkreise und entlang von Siedlungen Roteiche mit einem Flächenanteil bis < 50 % verwendet werden. Das Förderkriterium „überwiegend standortheimische Baumarten“ (> 50 %) muss gewahrt bleiben.
- Neuer Fördergegenstand „bodenschonende Holzrückung“: Gefördert wird das Vorrücken oder Rücken mit besonders bodenschonenden Verfahren: Rückepferd, ferngesteuerter Forst-Kleinraupe oder Seilkran.
Alle Informationen und Antragsunterlagen finden Sie wie gewohnt auf der Internetseite der FRL WuF/2023 (Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2023) - Förderportal - sachsen.de). Die geänderte Förderrichtlinie wird am 5. September 2024 im Sächsischen Amtsblatt und im Internet (ReVoSax) veröffentlicht. Bis dahin wird eine vorläufige Lesefassung auf der Internetseite der FRL WuF/2023 zur Verfügung stehen.
Für die Fördergegenstände Waldumbau, forstlicher Wegebau und bodenschonende Holzrückung gibt es Merkblätter (s. Anlage), in denen alle wichtigen Informationen für einen Förderantrag zusammengefasst sind. Bei Förderanträgen für bodenschonende Holzrückung sind die im Merkblatt detailliert ausgeführten Fördervoraussetzungen zu beachten.
Verfügbarkeit von Fördermitteln für Waldumbau: Die Mittel für Auszahlungen im Jahr 2024 wurden bisher nicht vollständig freigegeben. Aktuell sind alle verfügbaren Mittel gebunden. Inzwischen wurde in einer Pressemitteilung des BMEL darüber informiert, dass die weitere Freigabe von Mitteln aus dem Klima- und Transformationsfonds beschlossen wurde. Voraussichtlich im September werden diese Mittel den Bundesländern zur Verfügung stehen, so dass dann auch wieder Bewilligungen für Förderanträge mit Auszahlungstermin 2024 möglich sind.
Förderanträge mit Auszahlungstermin ab 2025 können unabhängig davon nach wie vor bewilligt werden.
Die Verbände und Forstlichen Zusammenschlüsse werden gebeten, ihre Mitglieder zu informieren.
Sachsenforst wird gebeten, diese Nachricht an die Forstbezirke und die unteren Forstbehörden weiterzuleiten.
Bei Fragen können Sie sich gerne an mich oder Herrn Beier (0351 564 25210) wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Thomann
Referent - Desk Officer
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SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ENERGIE, KLIMASCHUTZ, UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT
SAXON STATE MINISTRY OF THE ENERGY, CLIMATE CHANGE, ENVIRONMENT AND AGRICULTURE
Referat 52 | Wald und Forstwirtschaft, Forst- und Jagdbehörde | Wood and Forestry, Forest and Hunting Administration
Wilhelm-Buck-Straße 2 | 01097 Dresden | Postanschrift: Postfach 10 05 10, 01075 Dresden
Tel. +49 351 564-25206 | Fax: +49 351 564-25004
daniel.thomann@smekul.sachsen.de / www.smekul.sachsen.de
20240813_Merkblatt_Waldumbau_RL_WuF_2023.pdf
20240814_Merkblatt_Wegebau_RL_WuF_2023.pdf
20240820_Merkblatt_bodenschonende_Holzrückung_RL_WuF_2023.pdf