einen Holzpolter besteigt und dabei verletzt wird, weil Holzstämme infolge des Besteigens verrutschen bzw. ins Rollen kommen,handelt auf eigene Gefahr; der den Wald Bewirtschaftende haftet hierfür grundsätzlich nicht.“

Im Wesentlichen bedeutet dies:

  • Zwar handelte es sich bei dem Holzpolter nicht um eine solche natürliche Gefahr, sondern vielmehr um eine künstlich errichtete Anlage.
  • Gegen die hiervon ausgehenden Gefahren musste der den Wald Bewirtschaftende hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen.
  • Dies bedeutete aber nur, dass er die Holzstämme so lagern musste, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen Einwirkungen - insbesondere durch Wind und Wasser - ausgeschlossen war.
  • Gefahren, die bei einem Besteigen des Polters durch Menschen entstehen, musste er hingegen nicht begegnen.
  • Denn der Verkehrssicherungspflichtige kann regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer um-sichtig und vorsichtig verhält, d.h. gerade offenkundige Risiken, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzstapels ergeben, meidet.

Die Mitteilung zu dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.11.2022 finden Sie unter folgenden Link: https://olgzw.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/aus-der-rechtsprechung-holzpolter/

 

Mit freundlichen Grüßen

Kurt Hauschild

Referent Forstpolitik und EU-Politik

 

AGDW – Die Waldeigentümer

T:  030 3116676 20

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www.wald-ist-klimaschuetzer.de

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