Nach unserer Kenntnis handelt es sich in allen Eigentumsformen fast ausschließlich um einzelne Würfe und Brüche. Deren zeitnahe Aufbereitung vor einem Befall mit rindenbrütenden Insekten stellt die Waldbesitzenden und Dienstleister vor große Herausforderungen. Wenn das Sturmholz nicht rechtzeitig vor Ausflug der Schadinsekten waldschutzwirksam aufgearbeitet wird, droht sich die Borkenkäferkalamität wieder zu verschärfen und bisherige Erfolge bei der Eindämmung werden zunichte gemacht .
Die Aufbereitung des Sturmwurfholzes ist förderfähig über die bekannten Waldschutzmaßnahmen nach RL WuF/2020, sofern diese so erfolgt, dass ein Ausflug der genannten Insekten auszuschließen ist. Falls ein zeitnaher Abtransport zum Holzkäufer nicht möglich ist, wären Transporte auf Zwischenlager, Entrindung oder als letzte Möglichkeit die Behandlung mit Insektiziden unter Beachtung der Regelungen der Förderrichtlinie förderfähig. Außerdem muss das auf der Fläche verbleibende Derbholz gemäß RL behandelt werden. Es bleibt dabei, dass nur Fichten-, Kiefer- und Lärchenarten förderfähig sind. Alle Regelungen sind im Merkblatt zu den Waldschutzmaßnahmen auf der Internetseite zur Forstförderung zusammengefasst.
Die Waldbesitzenden werden gebeten die Schadholzmengen, für die Förderung beantragt werden soll, mit dem bekannten Formular bei den Revierleitern anzuzeigen. Falls ggf. in den letzten Tagen schon mit Aufbereitung begonnen wurde, ist dies nicht förderschädlich, aber die Anzeige ist in diesen Fällen zügig nachzuholen, um den Revierleitern die Möglichkeit einzuräumen sich ggf. ein Bild vor Ort zu machen. Es versteht sich von selbst, dass ein Grünholzeinschlag ohne Zusammenhang mit den Stürmen nicht förderfähig ist.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Bewilligungsbehörde oder Ihren zuständigen Revierförster.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Beier
Sachbearbeiter | Assistant Desk Officer
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