und bestäubergefährlichen Insektiziden in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und gesetzlich geschützten Biotopen verabschiedet. Verschärft wurde die Definition der verbotenen Insektizide in den genannten Gebieten, wodurch alle Produkte mit der Kennzeichnung B1, B2 und B3 sowie NN 410 verboten sind. Ein gleiches Verbot gilt in FFH-Gebieten. Darüber hinaus können die zuständigen Pflanzenschutzdienste Ausnahmen genehmigen, „so weit Insektenpopulationen oder unerwünschte Pflanzen auftreten, die den angestrebten Lebensraum oder die angestrebte Nutzungsart nachteilig verändern oder schädigen würden sowie zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile“.

AGDW - Die Waleigentümer

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