Sehr geehrte Damen und Herren,

die Gestaltung der Jagd unter den aktuellen Bedingungen, die uns die Corona-Pandemie auferlegt, ist schwierig. Die deutschlandweit höchsten Infektionszahlen, die Lage in den sächsischen Krankenhäusern und mögliche Langzeitfolgen einer Corona–Erkrankung bedeuten, dass wir möglichst jede Übertragung des Virus zu vermeiden suchen. Die hohe Erkrankungsraten in Sachsen zeigen, dass das Virus in Sachsen stark zirkuliert. Das Vertrauen, die eigne Umgebung sei nicht infiziert, dürfte zwischenzeitlich verloren gegangen sei, da inzwischen jeder jemand kennt, der erkrankt ist/war.

Gleichwohl haben wir die am Dienstag bereits kommunizierten Regelungen zur Jagd  - insbesondere zur Gesellschaftsjagd also Sonderform der Jagd – noch einmal angepasst. Die Teilnahme an Gesellschaftsjagden  im Sinne von § 1 Abs. 5 SächsJagdG können als triftiger Grund eingeordnet werden. Infolgedessen gibt es jetzt folgende offizielle Aussagen zur Ausübung der Jagd unter den aktuell bestehenden Corona-Bedingungen:

  • Die Durchführung von Gesellschaftsjagden im Sinne des § 1 Abs. 5 SächsJagdG mit entsprechendem schriftlichen Hygienekonzept ist auch unter den Bedingungen der ab 1. Dezember 2020 geltenden CoronaSchutzVO möglich.
  • Soweit die Landkreise/Kreisfreie Städten aufgrund von Inzidenzen von mehr als 200 verschärfende Allgemeinverfügungen mit Ausgangssperren angeordnet haben/werden, gilt zur Jagd in Bezug auf die allgemeine Ausgangssperre folgendes:

Die Einzeljagd ist ein »triftiger Grund«, vorausgesetzt, dass sie die Bedingungen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen einhält. Dies gilt für den Jagdbezirk in Sachsen, in dem die Einzeljagd befugt ausübt wird. Auch die erforderlichen Aktivitäten zum Zweck der Beprobung von Fall- und Unfallwild ist zugelassen. Auch hier sind die Vorgaben zu den Kontaktbeschränkungen einzuhalten. Die Teilnahme an Gesellschaftsjagden § 1 Abs. 5 SächsJagdG ist ein triftiger Grund. Gesellschaftsjagden dürfen - wie bisher - nur mit entsprechendem schriftlichen Hygienekonzept durchgeführt werden.

Die Durchführung von Versammlungen, Jägerstammtischen, gemeinsame Anfahrten (außer mit dem Lebenspartner/Angehörigen des eigenen Hausstands) sind nicht zulässig

Zulässig sind zudem die Nachsuche im Rahmen der Jagdausübung, die Ausübung der Jagdaufsicht, die Direktvermarktung von Wildbret, die Beschickung von Salzlecken und Kirrungen, die individuelle Ausbildung von Jagdgebrauchshunden (keine Gruppenausbildung) sowie der Bau und Reparatur von Reviereinrichtungen und der Anbau von Wildäckern, Hecken und Blühflächen, soweit die Bedingungen des allgemeinen Kontaktverbotes eingehalten werden, also in Begleitung von Lebenspartner/Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung, erfolgen. Mit der Nachsuche kann erforderlichenfalls auch ein Dritter beauftragt werden, der die Nachsuche im Auftrag des Jagdausübungsberechtigten selbstständig durchführt.

Wir werden auch die Landkreise und Kreisfreien Städte entsprechend informieren, so dass die bestehende Rechtslage zur Ausübung der Jagd unter Pandemiebedingungen soweit überall klar sein dürfte.

Ich hoffe, dass die vorstehenden Ausführungen zur Klärung der Regelungen zur Ausübung der Jagd unter Pandemiebedingungen beitragen.  Falls Fragen sind, stehen wir zur Verfügung. Deshalb bleibt mir abschließend nur noch die Bitte an alle zu richten, die Corona-Lage sehr ernst zu nehmen und vor allem

Bleiben Sie gesund!!!

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Christochowitz

Dr. Sabine Christochowitz

Referatsleiterin

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SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND GESELLSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHALT

SAXON STATE MINISTRY FOR SOCIAL AFFAIRS AND COHESION

Referat 24 | Allgemeine Angelegenheiten des Veterinärwesens,
Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz

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