24-5133/23/5-2020/40241
01.12.2020
wie mit dem Thema Jagd unter Pandemiebedingungen umzugehen ist.
Insbesondere die Pandemiebedingungen haben sich in Sachsen auch im Vergleich zum bundesdeutschen Durchschnitt verschlechtert. Nach meinem Kenntnisstand ist derzeit in 11 von 13 sächsischen Landkreisen/Kreisfreien Städten der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner überschritten. Diese Landkreise/Kreisfreie Städte werden deshalb zeitnah zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen im Rahmen einer Allgemeinverfügung anordnen. Insbesondere wird das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt werden.
Bis zum 30.11.2020 hatten war die Lage so, dass auf die Durchführung von Drückjagden möglich war, sofern ein schriftlichen Hygienekonzept vorlag. Die Einzeljagd war ohne nicht beschränkt.
Ab dem 1. Dezember 2020 gilt, wie gesagt, die neue CoronaSchutzVO. Auch auf Grundlage der aktuellen Coronaschutzverordnung ist die Durchführung von Drückjagden mit entsprechendem Hygienekonzept möglich. Dies gilt allerdings nur, wenn in den jeweiligen Landkreis/Kreisfreien Stadt keine Allgemeinverfügung gilt, die das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt.
Wenn die Landkreise/Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen angeordnet haben, gelten die gleichen Regelungen, wie sie dem Grunde nach auch aus dem Frühjahr bekannt. Konkret heißt das, dass die Einzeljagd möglich ist, Bewegungsjagden jedoch nicht. Im Einzeln gilt folgendes:
Die Einzeljagd ist ein »triftiger Grund«, vorausgesetzt, dass sie die Bedingungen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen einhält. Dies gilt für den Jagdbezirk in Sachsen, in dem die Einzeljagd befugt ausübt wird. Auch die erforderlichen Aktivitäten zum Zweck der Beprobung von Fall- und Unfallwild ist zugelassen. Auch hier sind die Vorgaben zu den Kontaktbeschränkungen einzuhalten.
Die Durchführung von Gesellschaftsjagden, die Durchführung von Versammlungen Jägerstammtische, gemeinsame Anfahrten (außer mit dem Lebenspartner/Angehörigen des eigenen Hausstands) sind nicht zulässig
Zulässig sind zudem die Nachsuche im Rahmen der Jagdausübung, die Ausübung der Jagdaufsicht, die Direktvermarktung von Wildbret, das Beschickung von Salzlecken und Kirrungen, die individuelle Ausbildung von Jagdgebrauchshunden (keine Gruppenausbildung) sowie der Bau und Reparatur von Reviereinrichtungen und der Anbau von Wildäckern, Hecken und Blühflächen , soweit die Bedingungen des allgemeinen Kontaktverbotes eingehalten werden, also in Begleitung von Lebenspartner/Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung erfolgen. Mit der Nachsuche kann erforderlichenfalls auch ein Dritter beauftragt werden, der die Nachsuche im Auftrag des Jagdausübungsberechtigten selbstständig durchführt.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Christochowitz
Dr. Sabine Christochowitz
Referatsleiterin
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SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND GESELLSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHALT
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