Eine Information des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales

 

Sehr geehrte Damen und Herren,


zur Thematik Jagd und insbesondere zur gemeinschaftlichen Jagdausübung (Gesellschaftsjagden, Bewegungsjagden, Ansitz-Drückjagden, Drückjagden, Gruppenansitze etc.) in Zeiten von Corona hatten wir gegenüber den - auf Grundlage von § 10 der Sächsischen Jagdverordnung im Sinne des § 37 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes - anerkannten Vereinigungen der Jäger bereits mit E-Mail vom 1. November 2020 darauf hingewiesen, dass die Jagd als systemrelevant bewertet werde. Dementsprechend sei die Einzeljagd problemlos möglich. In Bezug auf die gemeinschaftliche Jagdausübung, etwa die Durchführung von Drückjagden, hatten wir eine Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt empfohlen.

Zur Klarstellung möchten wir heute aufgrund vermehrter Anfragen zur Thematik Jagd und insbesondere zur gemeinschaftlichen Jagdausübung Folgendes unterstreichen:

Die gemeinschaftliche Jagdausübung (Gesellschaftsjagden, Bewegungsjagden, Ansitz-Drückjagden, Drückjagden, Gruppenansitze etc.) ist grundsätzlich auch nach der derzeit geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 möglich (Rechtgrundlage: § 2 Absatz 5, § 5 Abs. 4 SächsCoronaSchVO), sofern ein entsprechendes Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 4 der SächsCoronaSchVO vorliegt.

Begründung:
Die gemeinschaftliche Jagdausübung (Gesellschaftsjagden, Bewegungsjagden, Ansitz-Drückjagden, Drückjagden, Gruppenansitze etc.) ist der zugelassenen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nach § 2 Absatz 5 SächsCoronaSchVO zuzuordnen, weil sie in besonderem Maß sowohl der Erfüllung jagdgesetzlicher Aufgaben als auch der Tierseuchenbekämpfung und –prävention dient; letzteres gilt insbesondere aufgrund der amtlichen Feststellung der Afrikanischen Schweinepest in Sachsen am 31.10.2020, welche eine Reduktion der hohen Schwarzwildbestände noch dringlicher erforderlich macht.

Die Organisation und Durchführung gemeinschaftlicher Jagden ist während des Geltungszeitraums der SächsCoronaSchVO unter der Voraussetzung des Vorliegens und der Umsetzung von Hygienekonzepten gemäß § 5 Absatz 4 der SächsCoronaSchVO zulässig. Der Jagdleitung obliegt die Umsetzung und die Sicherstellung der Einhaltung der Hygienekonzepte. Die Hygienekonzepte können bei Bedarf mit den Gesundheitsämtern der Landkreise abgestimmt werden. Sofern in den Landkreisen über die SächsCoronaSchVO hinausgehende Allgemeinverfügungen zu Corona erlassen werden, sind diese zu beachten.

In den Hygienekonzepten ist darzulegen, dass den Infektionsschutzanforderungen der SächsCoronaSchVO während der gemeinschaftlichen Jagdausübung Rechnung getragen wird. Die umzusetzenden Hygienekonzepte müssen mindestens Regelungen enthalten
 zur grundsätzlichen Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m durch die in an der Jagd beteiligten Personen;
 zur generellen Verpflichtung aller an der Jagd Teilnehmenden zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (im Einzelfall begründete Ausnahmen können von der Jagdleitung zugelassen werden);
 zur Sicherstellung einer effektiven Kontaktverfolgung;
 zum zwingenden Ausschluss von Personen von der gemeinschaftlichen Jagd, welche sich krank fühlen oder an sich selbst Symptome (Husten, Schnupfen, Gliederschmerzen, Kopfschmerzen etc.) beobachten, die auf eine Erkrankung hinweisen oder in den letzten Wochen Kontakt mit Personen hatten, die solche Symptome zeigten oder positiv auf das Sars-CoV-2-Virus getestet wurden;
 zum zwingenden Vorhalten von Desinfektionsmitteln für die Handhygiene;
 zur Minimierung der Interaktionen zwischen beteiligten Personen vor, während und nach der Jagdausübung.

Ergänzend sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass wir auch die Landkreise/kreisfreien Städte, wie vorstehend aufgeführt, informieren werden.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Christochowitz


Dr. Sabine Christochowitz
Referatsleiterin
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SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND GESELLSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHALT
SAXON STATE MINISTRY FOR SOCIAL AFFAIRS AND COHESION
Referat 24 | Allgemeine Angelegenheiten des Veterinärwesens,
Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz
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