Wildschäden im Wald - Ein Leitfaden zur gütlichen Einigung

Das Projekt „Entwicklung eines Leitfadens sowie eines nutzerspezifischen Schulungs- und Kommunikationskonzeptes zur Durchführung eines Verfahrens zur gütlichen Einigung zum Ersatz von Wildschäden im Wald“ (gefördert durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) (Förderrichtlinie Besondere Initiativen (RL BesIn/2007)) konnte erfolgreich beendet werden.

Das Ziel des Projektes war die Anpassung, Weiterentwicklung und Umsetzung der vom Deutschen Forstwirtschaftsrat veröffentlichten Konvention für den Freistaat Sach­sen. Dabei sollte ein sachsenspezifisches Verfahren zur gütlichen Einigung zwischen Waldeigen­tümern und Jagdausübenden im Wildschadensfall entwickelt werden. Eine nachhaltige Verbesserung der Wildschadenssituation im Freistaat Sachsen ist darüber hinaus von einer hinreichenden Sensibilisierung aller relevanten Akteure abhängig, also von Waldbesitzern wie auch Jägern und bedarf einer zielorientierten Jagdausübung. Beides kann durch eine anwenderfreundliche Wildschadensermittlung und -bewertung wirkungsvoll gefördert wer­den.

Die Ergebnisse des Projektes finden Sie anbei:

Wildschäden im Wald - Informationsschrift (pdf)

Wildschäden im Wald - Leitfaden zur gütlichen Einigung (pdf)

Wildschäden im Wald - Aufnahmeformular (pdf)

Wildschäden im Wald - Berechnungsformular (xlsx)

 

Für Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsstelle des Verbandes selbstverständlich zur Verfügung!

Fördermittelhinweis Sachsen

 

Zum Hintergrund:

Wildschäden im Wald

Das Wild hat vielerorts einen entscheidenden Einfluss auf die Bewirtschaftung des Waldes in Sachsen. Dabei sind Reh-, Rot-, Muffel-, Dam- und Sikawild besonders relevant. Sie beeinträchtigen das Wachstum und die Vitalität von Waldbäumen vor allem durch Verbiss und Schäle. Entsteht dem Waldbesitzer dadurch ein Schaden, hat er einen Anspruch auf Schadensersatz.

Wild hat einen direkten Einfluss auf den Wald und dessen Bewirtschaftung. Ein Schaden für Waldbesitzer entsteht dann, wenn der Wildeinfluss das Erreichen der Bewirtschaftungsziele gefährdet oder gar verhindert. Einen Anspruch auf Wildschadensersatz besteht allerdings nur bei Schäden, die durch Schalenwild, Fasane und Kaninchen an den Hauptbaumarten des Jagdbezirks entstehen. Als Hauptbaumarten gelten nach aktueller Rechtsprechung die Baumarten, welche mehr als vereinzelt vorkommen bzw. mindestens 5 % Flächenanteil im Jagdbezirk haben. Der Einfluss der Schalenwildarten Reh-, Rot-, Muffel-, Dam- und Sikawild ist in den sächsischen Wäldern besonders relevant. Sie beeinflussen das Wachstum und die Vitalität von Waldbäumen vor allem durch Verbiss und Schäle.

Von Verbiss spricht man, wenn Blätter bzw. Nadeln, Triebe und Knospen von jungen Waldbäumen durch das Wild abgefressen werden. Dadurch sinkt nicht nur das Wachstum der Waldverjüngung, sondern es kommt wegen dem bevorzugten Verbiss von seltenen Baumarten auch zu einer Entmischung. Der Waldumbau hin zu klimawandelstabilen und standortgerechten Mischwäldern ist damit mit einem höheren finanziellen Aufwand verbunden.

Unter Schäle wird das Abziehen der unverborkten Rinde zur Nahrungsaufnahme verstanden. Dadurch entstehen Zuwachsverluste. Der größte Schaden entsteht jedoch durch den Befall holzzersetzender Pilze. In Sachsen, speziell im Erzgebirge, ist die dadurch entstehende Rotfäule bei der Fichte sehr bedeutsam. Diese sorgt für eine zunehmende finanzielle Entwertung des Stammes durch fortschreitende Fäule und damit für geringere Holzerlöse. Außerdem entsteht eine langfristige Sollbruchstelle im Baum und macht diesen so anfälliger gegenüber mechanischer Belastung durch Schnee und Wind.

Aktuell liegen Verbiss- und Schälschäden sachsenweit auf hohem Niveau. Im Landeswald sind ca. 16 % aller jungen Bäume verbissen. Über alle Eigentumsarten ist es sogar jeder vierte (BWI³). Die Schälschäden liegen, wie die Verbissschäden ebenfalls auf höchstem Niveau seit 2006. Dabei sind besonders die Erzgebirgskammlagen betroffen.

Um Schadensersatz für Wildschäden zu erhalten, muss der Waldbesitzer zunächst einen Versuch unternehmen, sich mit dem Ersatzpflichtigen (i.d.R. Jagdgenossenschaft oder Pächter) zu einigen und diesen Versuch dokumentieren (§ 31 Abs. 3 SächsJagdG). Der Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR) hat zu diesem Zweck eine Konvention zur Bewertung von Wildschaden im Wald konzipiert, um Geschädigten und Ersatzpflichtigen eine Hilfestellung zur gütlichen Einigung zu bieten.

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