an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft steigen insbesondere wegen des als neuer Berufskrankheit anerkannten Parkinson-Syndroms um 18 Prozent. „Angespannte Beitragslage belastet viele Waldbesitzende unzumutbar. Wiederanheben der Bundeszuschüsse auf das Doppelte dringend erforderlich.“

In den nächsten Tagen erhalten die rund 1,4 Millionen in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) gesetzlich Versicherten, darunter rund 800.000 Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, ihre Beitragsbescheide 2024. Während die Grundbeiträge um 5,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahr sinken, müssen die Waldbesitzenden eine 18-prozentige Erhöhung im Risikobeitrag verkraften. Das geht aus einer Mitteilung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hervor.

„Eine nach zwei Jahren abermals so deutliche Beitragserhöhung ist für viele Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer unzumutbar. Die Forstbetriebe stehen angesichts der klimabedingten Waldkrise und des dringend notwendigen klimastabilen Waldumbaus ohnehin vor kaum zu bewältigenden Herausforderungen. Angesichts dieser Lage fordern wir eine Wiederanhebung der Bundesmittel mindestens auf das Niveau von 2022“, sagt AGDW- Präsident Prof. Dr. Andreas W. Bitter.

Im Juni 2022 hatte der Deutsche Bundestag die Bundeszuschüsse von 178 Mio. Euro auf 100 Mio. Euro pro Jahr gekürzt, so dass sich damals bereits für die zuschussberechtigten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer eine Erhöhung des Risikobeitrags um 18 Prozent, also in gleicher Höhe wie die jetzige erneute Beitragserhöhung, ergab.

Der Grund für die nun stark erhöhten Risikobeiträge sind neben steigenden Leistungsaufwendungen im Gesundheitssystem insbesondere die erwarteten Kosten wegen der neuen Berufskrankheit Parkinson. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte empfohlen, rückwirkend zum 5. September 2023 das Parkinson-Syndrom im Zusammenhang mit der Nutzung chemischer Pflanzenschutzmittel als Berufskrankheit anzuerkennen. Damit müssen die Kosten zukünftig von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und nicht mehr von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse übernommen werden.

Um Möglichkeiten zur Minderung des Beitrags unabhängig von möglichen politischen Lösungen auszuloten, empfiehlt die AGDW den Forstbetrieben zu prüfen, ob die an die SVLFG gemeldeten Daten noch aktuell sind. Für kalamitätsgeschädigte Betriebe mit einer Fläche ab 100 Hektar kann beispielsweise die Anpassung des beitragsrelevanten Nutzungssatzes (steuerlicher Hiebsatz) angezeigt sein. Außerdem könnte die nach § 183 Absatz § SGB VI geregelte Beitragsermäßigung zum Tragen kommen, wenn Waldbesitzende Dienstleister beauftragen, die nicht bei der SVLFG versichert sind. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Beitragsminderung bei vertraglich aus der Produktion genommenen Waldflächen zu erreichen, wie dies teilweise beim Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ vorgesehen ist.

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Pressekontakt:

Alexander Knebel
Pressesprecher

AGDW – Die  Waldeigentümer

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